Satzung des HKC v. 1921 e.V.

 

SATZUNG

 

 

§  1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

a) der Club trägt den Namen:

 

Hannoverscher Kanu-Club von 1921 e.V.

 

er führt die Tradition vom "Hannoverschen Kanu-Club von 1921" und dem "Kanu Sport Hannover" fort. Als Gründungsjahr ist das Jahr 1921 (Herbst) festgesetzt.

 

b) Der Sitz des Clubs ist Hannover. Er ist beim dortigen Amtsgericht unter Nr. 3143 im Vereinsregister eingetragen.

 

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§  2

 

 Stander und Abzeichen

 

 

Der Club führt einen weißumrandeten blauen Bootswimpel mit zwei weißen fliegenden Möwen und zwei Wellenlinien darunter.

Die Clubnadel stellt die Verkleinerung des Wimpels dar.

 

 

§  3

 

Zweck und Gemeinnützigkeit

 

 

a) Zweck des Club ist es, auf der Grundlage des Amateurgedankens die körperliche Ertüchtigung und Gesunderhaltung, vor allem der Jugend, zu fördern. Er pflegt zu diesem Zweck alle im Deutschen Kanu Verband betriebenen Sportarten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung

sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

 

Der Club ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

b) Der Hannoversche Kanu-Club von

1921 e.V. mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder, deren Aufwendungen für den Club wesentlich über das satzungsmäßig zu fordernde Maß hinausgehen, können dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Dies schließt Möglichkeit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz ein.

 

 

§  4

 

Mitglieder und ihre Rechte

 

Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

  1. Ehrenmitgliedern
  2. ordentliche Mitglieder
  3. jugendliche Mitglieder

 

Als Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der den Kanusport sportgerecht ausübt, ausüben und fördern will und sich dabei im Rahmen der Satzung hält.

 

Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Zahlung der Clubbeiträge befreit.

 

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben und volles Wahlrecht.

 

Jugendliche Mitglieder sind Kinder bis zum vollendeten

7. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten

18. Lebensjahr.

Am 01. Januar nach Vollendung des

18. Lebensjahres werden sie automatisch

in den Kreis der "Mitglieder" überführt.

 

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder erlässt der Jugendwart im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Jugendordnung.

Bei Mitglieder-/Jahreshauptversammlungen werden die jugendlichen Mitglieder durch den Jugendwart vertreten.

 

Die Aufnahme in den Club muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Minderjährige haben das Einverständnis des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes beizubringen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen.

 

 

§  5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Sämtliche Mitglieder sind zur Benutzung der Clubeinrichtungen nach Maßgabe der einzelnen Ordnungen berechtigt.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Clubs zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

Mitglieder, die materiellen Schaden verursacht haben, können dafür bis zur Höhe eines Jahresbeitrages zur Rechenschaft gezogen werden. Die vorgenannte summenmäßige Begrenzung gilt nicht für Schäden, die von einem Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind. In diesem Fall besteht eine Pflicht zum Ersatz des Schadens in voller Höhe. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme trifft der Vorstand und ist dem Vereinsmitglied schriftlich bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung ist innerhalb von 14 Tagen ein Widerspruch möglich, über den der Ehrenrat entscheidet.

 

 

§  6

 

Beiträge

 

Für die Zeit der Mitgliedschaft ist von jedem Mitglied ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt.

Über die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Säumniszuschläge und sonstigen Verpflichtungen bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

Es ist eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden, sowie ein finanzieller Ausgleich für Nichtleistung werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten schriftlichen Antrag Ausnahmen zu gewähren.

 

Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Quartal fällig. Wird der Jahresbeitrag nicht satzungsgemäß entrichtet, so ist ein entsprechender Säumniszuschlag zu zahlen.

 

 

 

 

§  7

 

Ende der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

 

      a) Austritt

 

Der Austritt eines Mitgliedes kann jeweils nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muss bis spätestens 01. Oktober schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

 

 b) Ausschluss

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes mit Zweck und Ziel des Clubs nicht vereinbaren lässt, ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt oder ein Beitragsrückstand von sechs Monaten besteht.

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann beim Ehrenrat innerhalb 14 Tagen Berufung eingelegt werden.

Die Berufung ist schriftlich zu begründen und an den

1. Vorsitzenden des Clubs und dem Ehrenrat zu richten.

Das ausgeschlossene Mitglied

bleibt zur Zahlung offener Clubbeiträge und sonstiger Forderungen verpflichtet.

 

 

§  8

 

Ehrungen

 

 

Für besonders verdienstvolle Leistungen und langjährige Mitgliedschaft können Mitglieder ausgezeichnet werden.

Diese Auszeichnung erfolgt durch Verleihung der

a)      silbernen Ehrennadel

     (Clubnadel mit vollem Eichenkranz in Silber)

 

b)     goldenen Ehrennadel

      (Clubnadel mit vollem Eichenkranz in Gold)

 

     c)   Ehrenmitgliedschaft

 

Entscheidungen hierzu sind vom Vorstand zu treffen.

 

 

 §  9

 

 Organe des Vereins

 

Die Organe des Clubs sind

 

-   die Mitgliederversammlung

-   der Vorstand

-   der Ehrenrat

 

 

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung

 

 

a) Die Mitgliederversammlung soll jährlich bis Ende Februar abgehalten werden. Zu einer Versammlung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen vom Vorstand eingeladen. 

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten.

 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

 

- Jahresberichte des gesamten  Vorstandes

- Berichte der Rechnungsprüfer

- Entlastung des Vorstandes

- Neuwahl des Vorstandes, soweit diese erforderlich sind (im 2-Jahresrhythmus)

- Neuwahl der Rechnungsprüfer, soweit diese erforderlich sind (im 2- Jahresrhythmus)

- Beitragsfestsetzung

- Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

 

 

 

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn sie vom Vorstand oder auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit oder der zu stellenden Anträge vom Vorstand einberufen werden.

 

Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen §§ 14 und 15.

Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Von allen Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

Niederschriften von Vorstandssitzungen sind in der nächsten Vorstandsitzung zu verlesen und zu genehmigen.

 

 

 

§  11

 

Vorstand

 

 Der Vorstand besteht aus:

 

       a) 1. Vorsitzender

       b) 2. Vorsitzender

       c) Schatzmeister

       d) Schriftwart

       e) Wanderwart

       f) Rennsportwart

       g) Drachenbootwart      

       h) Jugendwart

       i)  Bootshauswart

 

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um weitere Mitglieder ergänzt werden.

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand vertritt den Club und führt seine Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Für die laufenden Geschäfte gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.

 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann für seine Tätigkeit durch einstimmigen Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Dies schließt Möglichkeit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz ein.

 

Der Vorstand wird in der Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Vereinsmitglieder gewählt.

Bei Stimmengleichheit hat eine weitere Abstimmung stattzufinden.

 

Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

 

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

Eine Sitzung des Vorstandes ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

Eine Vorstandssitzung ist mindestens eine Woche vorher mündlich oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes einzuberufen.

 

 

§ 12

 

Rechnungsprüfer

 

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Kasse und die Belege des Clubs sind  mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 13

 

Ehrenrat

 

 

Der Ehrenrat besteht aus fünf nicht dem Vorstand angehörenden, stimmberechtigten Mitgliedern, davon mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern.

 

Der Ehrenrat wird auf die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und können sich eine Verfahrensordnung geben.

Der Ehrenrat ist Beschwerdeinstanz in den Fällen, in denen sich ein Mitglied des Clubs an diesen wendet. 

Der Vorsitzende des Ehrenrates lädt schriftlich unter Angabe der Gründe mit einer Frist von drei Tagen ein.

Die Verhandlungen des Ehrenrates sind geheim und können nur stattfinden, wenn er vollzählig vertreten ist.

 

 

 

 

 

§ 14

 

Haftpflicht- bzw. Schadenersatzansprüche

 

 

Ansprüche gleichgültig welcher Art, von Unfällen auf dem Clubhausgelände oder bei sportlicher Betätigung, sowie an im Clubhaus oder Bootshalle eingelagerten Gegenständen stehen weder den Mitgliedern noch Gästen oder anderen Angehörigen zu. Es sei denn, der Schaden hat seine Ursache in einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Clubs.

 

Der Club haftet auch nicht bei Diebstahl jeglicher Art, der sich auf dem Clubgelände ereignet.

 

 

§ 15

 

Satzungsänderungen

 

 

Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

 

 

§ 16

 

Auflösung des Clubs

 

 

Ein Antrag auf Auflösung des Clubs muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung

schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest,

so ist auf Antrag mit einer Frist von drei Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht

darauf, ob die Vierfünftelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellt, beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Clubs fällt das Vermögen des Clubs an den Landes- Kanu Verband Niedersachsen e.V. oder einen anderen kanusporttreibenden Verein, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 3 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 §  17

 

Sonstiges

 

 

Soweit in dieser Satzung die männliche Form gewählt ist, umfasst diese Bezeichnung auch gleichzeitig die weibliche Form der betreffenden Bezeichnung.

 

§ 18

 

Gerichtsstand

 

 

Gerichtsstand ist der Sitz des Clubs.

 

 

§ 19

 

Gültigkeit der Satzung

 

 

Die Satzung ist errichtet mit Änderungen am 27.01.1978, 30.04.1993,  20.02.2004 und 16.08.2008.